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Ist der QS-Zuschlag ab 01.01.2008 auch für mit aufgenommene Begleitpersonen abzurechnen?
In der gemeinsamen Erklärung der Gemeinsame Erklärung der DKG, der GKV und der PKV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2008 wird zur Definition des vollstationären Falles auf das KHEntgG und die BPflV verwiesen. Begleitpersonen können nicht als eigenständiger vollstationäre Fall abgerechnet werden, vgl. die Fußnoten 11 und 11a der BPflV (analog auch Nr. 1.1 der Grundsätze des Systemzuschlags für den stationären Sektor 2008, wie sie vom G-BA veröffentlicht wurden (http://www.g-ba.de/downloads/17-98-2503/2008-12-10-Grundsaetze-Systemzuschlag_2008.pdf)). Gemäß der Vereinbarung zwischen DKG und GKV/PKV vom 16.9.2004 wird eine Vergütung für eine Begleitperson nur dann gezahlt, wenn sie aus medizinischen Gründen "mit aufgenommen" wird, d. h. zur Behandlung des vollstationären Falles dazu gehört. Bei der Vergütung handelt es sich um einen tagesbezogenen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, der bei der Abrechnung des eigentlichen Behandlungsfalles mit in Rechnung gestellt wird. Es erfolgt keine separate Fallzählung. Aus den o. g. Gründen erfolgt auch keine eigenständige Zuschlagserhebung für Qualitätssicherung.
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